Veranstaltung: | Landesdelegiertenkonferenz 20. Oktober 2018 |
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Tagesordnungspunkt: | 5. Verschiedene Anträge |
Antragsteller*in: | LAG DIR (dort beschlossen am: 20.09.2018) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 22.10.2018, 14:49 |
Antragshistorie: | Version 1 |
V6NEU2: Mehr Demokratie in den Kreisen und Gemeinden wagen
Antragstext
Bei den Landratswahlen in Mecklenburg-Vorpommern im Mai 2018 nahmen nur knapp
ein Drittel aller Wahlberechtigten ihr Wahlrecht wahr. Mit nur 28,4 Prozent
traten im Landkreis Vorpommern-Rügen die wenigsten Bürgerinnen und Bürger an die
Wahlurne und selbst mit immerhin 34,1 Prozent in Ludwigslust-Parchim als
„wahlbeteiligungsstärkstem“ Landkreis, war eine unbefriedigende Beteiligung zu
verzeichnen.
Viele Bürgerinnen und Bürger haben sich offensichtlich von der Politik abgewandt
oder stehen ihr zumindest desinteressiert gegenüber. Dabei spielt es sicher eine
Rolle, ob eine Wahl als wichtig oder weniger wichtig eingeschätzt wird, aber
auch politische Entscheidungen haben Einfluss darauf, ob sich Bürgerinnen und
Bürger eingebunden fühlen und sich damit identifizieren können. Ein negatives
Beispiel ist die Entscheidung zur Kreisgebietsreform, die eine Identifikation
mit dieser kommunalpolitischen Ebene und die Auseinandersetzung mit den Themen
vor Ort deutlich erschwert.
Ein wesentlicher Aspekt der stärkeren Einbeziehung von Bürgerinnen und Bürgern
in politische Entscheidungsprozesse sind die Möglichkeiten zur
direktdemokratischen Einflussnahme. Denn insbesondere auf der kommunalen Ebene
bestehen Möglichkeiten Bürgerinnen und Bürger dazu zu ermuntern sich
einzumischen, sich zu engagieren und bewusst an politischen
Entscheidungsprozessen in den Gemeinden und Landkreisen zu beteiligen. Dies
fördert eine stärkere Identifikation, eine größere Zufriedenheit und dies erhöht
die Akzeptanz für getroffene politische Entscheidungen.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setzen sich daher dafür ein, Bürgerinnen und Bürgern
umfassendere Möglichkeiten zu geben, direkt Einfluss auf kommunalpolitische
Entscheidungen zu nehmen. Die Kommunalverfassung in Mecklenburg-Vorpommern muss
so gestaltet werden, dass das Petitionsrecht, Einwohneranträge, Bürgerbegehren
und Bürgerentscheide erleichtert und Hemmnisse abgebaut werden.
Das Petitionsrecht nach § 14 Absatz 1 der Kommunalverfassung MV gewährt
Einwohnern und Einwohnerinnen lediglich das Recht zur schriftlichen Anregung
oder Beschwerde. Das Recht muss so ausgestaltet werden, dass Einwohnerinnen und
Einwohnern ein Rederecht in den in Absatz 1 vorgesehenen Beratungen der
Gemeindevertretung und der einbezogenen Ausschüsse eingeräumt wird.
Die Fragestunde, bzw. Anhörung nach § 17 der Kommunalverfassung MV muss so
ausgestaltet sein, dass Einwohnerinnen und Einwohnern ein Rederecht verbindlich
eingeräumt wird. Die Gemeindevertretungen sind aufgerufen, die
Einwohnerfragestunde so zu gestalten, dass Einwohnerinnen und Einwohnern
unmittelbar zu den sie betreffenden Fragen in die öffentliche Sitzung der
Vertretung eingeladen werden, um dort Fragen zu stellen, Anregungen zu geben und
Diskussionsbeiträge vortragen zu können.
Die Möglichkeiten, einen Einwohnerantrag nach § 18 der Kommunalverfassung zu
stellen sollen deutlich erleichtert werden. So sind die bestehenden Quoren von
derzeit 5 % oder mindestens 2.000 Einwohnern deutlich zu senken. Den Einwohnern
und Einwohnerinnen, die den Einwohnerantrag verantwortlich eingebracht haben
(„Vertretungspersonen“), ist das Rederecht verbindlich einzuräumen.
In Bezug auf die Zulässigkeit eines Einwohnerantrags hat seitens der zuständigen
Gemeindeverwaltung vor Sammlung der erforderlichen Unterschriften eine
rechtliche Beratung und eine Zulässigkeitsprüfung zu erfolgen. Der
Einwohnerantrag soll zukünftig die Möglichkeit eröffnen auch mit dem Ziel einer
Abstimmung eingebracht werden zu können.
Die Möglichkeiten zum Bürgerbegehren nach § 20 der Kommunalverfassung
Mecklenburg-Vorpommern sollen erleichtert, bestehende Hemmnisse deutlich
reduziert werden. So sind die bestehenden Quoren von derzeit 10 % oder
mindestens 4.000 Einwohnern deutlich zu senken. Zukünftig sollen
Onlineeintragungen in Unterschriftenlisten ermöglicht werden. Es müssen
Regelungen zur Kostenerstattung geschaffen werden, die Bürgerinnen und Bürger
als Initiatoren eines Bürgerbegehrens entlasten.
In Bezug auf die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens hat seitens der zuständigen
Gemeindeverwaltung vor Sammlung der erforderlichen Unterschriften eine
rechtliche Beratung und eine Zulässigkeitsprüfung zu erfolgen. Nach Start des
Bürgerbegehrens müssen die Unterschriften innerhalb von 90 Tagen gesammelt
werden.
Kommt es zu einem Bürgerentscheid, so müssen in geeigneter und verbindlicher
Form Informationen vermittelt werden, die eine zusammenfassende, allgemein
verständliche Beschreibung des wesentlichen Inhalts des Bürgerbegehrens für jede
Abstimmungsvorlage mit den Auffassungen der Vertrauenspersonen und der
Gemeindevertretung gewährleisten. Das derzeit nach § 20, Absatz 6 bestehende
Zustimmungsquorum für Bürgerentscheide in Höhe von 25 % muss abgeschafft werden.
Begründung
Begründung erfolgt mündlich.
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