Der Themenkomplex des Baugesetzbuches sollte ausgenommen bleiben, weil hier schon im Verfahren eine Bürgerbeteiligung vorgesehen ist, wenn von einer Betroffenheit ausgegangen wird.
Auch Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises sollten nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein, weil grundsätzlich nur auf der Ebene über Angelegenheiten abgestimmt werden soll, in der man sie auch ändern kann.
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